231

§ 231 BauGB

Einigung

1

Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend.

2

Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.

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BauGB

Baugesetzbuch

DE Bund
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