2303

§ 2303 BGB

Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

(1)
1

Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen.

2

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2)
1

Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

2

Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

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