Für die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt.
Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden.
§ 230: Zur Anwendung vgl. § 260a