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§ 23 SMG

Vielfaltssichernde Maßnahmen

(1)

Als vielfaltssichernde Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.

die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 24),

2.

die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 25).

(2)

Über die Sicherstellung nach § 22 Absatz 1 Nummer 6 entscheidet der Medienrat der LMS mit einer Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder.

(3)

Vielfaltssichernde Maßnahmen nach § 22 Absatz 1 Nummer 6 werden in Auswahlentscheidungen für Übertragungskapazitäten nicht eigenständig berücksichtigt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SMG

Saarländisches Mediengesetz

SL Saarland
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