Über die Sicherstellung nach § 22 Absatz 1 Nummer 6 entscheidet der Medienrat der LMS mit einer Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder.
Vielfaltssichernde Maßnahmen nach § 22 Absatz 1 Nummer 6 werden in Auswahlentscheidungen für Übertragungskapazitäten nicht eigenständig berücksichtigt.