Die Polizei darf durch die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation einschließlich der innerhalb des Telekommunikationsnetzes abgelegten Inhalte Daten erheben
über die für eine Gefahr Verantwortlichen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
sie für Personen nach Nummer 1 bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder
die unter Nummer 1 genannten Personen ihre Kommunikationseinrichtungen benutzen werden.
Datenerhebungen nach Satz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn die polizeiliche Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 21 Absatz 3 Sätze 1 bis 6 gilt entsprechend.
Durch den Einsatz technischer Mittel dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Kommunikationsverbindungen unterbrochen oder verhindert werden.
Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.
Auf Grund der Anordnung einer Datenerhebung nach Absatz 1 oder einer Maßnahme nach Absatz 2 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert am 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1, 34), in der jeweils geltenden Fassung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen der Polizei die Überwachung, Aufzeichnung, Unterbrechung und Verhinderung von Telekommunikationsverbindungen zu ermöglichen.