23

§ 23 PflAPrV

Prüfungsunterlagen

1

Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren.

2

Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PflAPrV

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

DE Bund
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