23

§ 23 NachbG HE 1962

Schadensersatz

1

Schaden, der bei Ausübung des Rechts auf dem betroffenen Grundstück entsteht, ist zu ersetzen.

2

Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadensbetrags zu leisten; in solchem Falle darf das Recht erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden.

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NachbG HE 1962

Hessisches Nachbarrechtsgesetz

HE Hessen
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