23

§ 23 LBG NRW

Aufstieg (Fn 30)

(1)
1

Der Aufstieg ist auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen (§ 6) möglich, wenn die für die höhere Laufbahngruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen.

2

Es kann auch eine auf Ämter oder Aufgabenbereiche beschränkte Befähigung erworben werden.

(2)
1

Bei einem Aufstieg handelt es sich um eine Ernennung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes.

2

Die Ämter der bisherigen Laufbahngruppe müssen nicht durchlaufen werden.

(3)

Das Nähere regeln die Laufbahnverordnungen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBG NRW

Landesbeamtengesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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