23

§ 23 KomWG

Verteilung der Sitze bei Mehrheitswahl

1

Findet Mehrheitswahl statt, sind die Bewerber und Personen mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt.

2

Die nicht gewählten Bewerber und Personen sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzpersonen festzustellen.

3

Bei Stimmengleichheit nach Satz 1 oder 2 entscheidet das vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu ziehende Los.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KomWG

Kommunalwahlgesetz

SN Sachsen
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