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§ 23 KSVG

Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnungen

(1)

Die Gemeinde kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2)

Die Gemeinde kann Bürgerinnen und Bürgern, die mindestens zwanzig Jahre ein Ehrenamt verwaltet haben und in Ehren ausgeschieden sind, eine Ehrenbezeichnung verleihen.

(3)

Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnungen werden verwirkt, wenn die Trägerin oder der Träger die Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden.

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KSVG

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