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§ 23 HmbMVollzG

Vollzugslockerungen, offener Vollzug

(1)
1

Das Maß des Freiheitsentzugs richtet sich nach der psychischen Erkrankung der untergebrachten Person und den Gefährdungen der Allgemeinheit, die von der untergebrachten Person ausgehen können.

2

Der Vollzug der Maßregel soll gelockert werden, sobald

1.

zu erwarten ist, dass dadurch die Ziele des Maßregelvollzugs gefördert werden, und

2.

nach allen aus der bisherigen Behandlung gewonnenen Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die untergebrachte Person die ihr eingeräumten Möglichkeiten nicht missbrauchen, insbesondere die Allgemeinheit nicht durch rechtswidrige Taten gefährden wird.

(2)

Als Vollzugslockerung kann insbesondere zugelassen werden, dass die untergebrachte Person

1.

regelmäßig einer Beschäftigung außerhalb der geschlossenen Vollzugseinrichtung

a)

unter Aufsicht von Angestellten der Vollzugseinrichtung (Außenbeschäftigung) oder

b)

ohne Aufsicht (Freigang)

nachgeht,

2.

zu bestimmten Zeiten die geschlossene Vollzugseinrichtung

a)

unter Aufsicht von Angestellten der Vollzugseinrichtung (Ausführung) oder

b)

ohne Aufsicht (Ausgang)

verlässt.

(3)

Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann eine untergebrachte Person auch in eine nicht geschlossene Vollzugseinrichtung verlegt werden (offener Vollzug).

(4)

Ausführungen können aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Erledigung persönlicher, familiärer, rechtlicher oder geschäftlicher Angelegenheiten der untergebrachten Person, auch dann zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht erfüllt sind.

(5)

Vor der erstmaligen Bewilligung einer Vollzugslockerung auch nach einem Widerruf im Sinne von § 25 unterrichtet die Vollzugseinrichtung die zuständige Polizeidienststelle über die Art der Maßnahme und den Namen, den Vornamen, das Geschlecht, den Geburtstag und -ort sowie das Geburtsland der untergebrachten Person.

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HmbMVollzG

Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz

HH Hamburg
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