23

§ 23 HUAG

Abschluss der Vernehmung

(1)

Den einzelnen Zeuginnen und Zeugen ist das Protokoll über ihre Vernehmung zur Überprüfung und gegebenenfalls Anbringung notwendiger Korrekturen zuzustellen.

(2)
1

Der Untersuchungsausschuss stellt durch Beschluss fest, dass die Vernehmung der jeweiligen Zeuginnen und Zeugen abgeschlossen ist.

2

Die Entscheidung darf erst ergehen, wenn nach Zustellung des Vernehmungsprotokolls an die Zeugin oder den Zeugen zwei Wochen verstrichen sind oder auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet worden ist.

(3)

Zeuginnen und Zeugen sind von der oder dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am Ende ihrer Vernehmung darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen diese nach Abs. 2 abgeschlossen ist.

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HUAG

Hessisches Untersuchungsausschussgesetz

HE Hessen
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