Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach § 18.
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach § 18; die zusätzlichen arbeitsfreien Tage werden ohne Rücksicht auf gesetzliche Feiertage ermittelt.
Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist für die Berechnung aller zu diesem Zeitpunkt bestehenden Urlaubsansprüche die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Absätzen 1 und 2 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.
Abweichend von Absatz 2 unterbleibt eine Minderung von Urlaubsansprüchen aus Vorjahren und anteiligen Urlaubsansprüchen des laufenden Jahres, soweit diese bis zum Zeitpunkt einer regelmäßigen Verringerung der wöchentlichen Arbeitstage wegen
Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs,
durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesener Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (§ 62 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes),
Beschäftigungsverbot nach § 16 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
Dienstunfähigkeit nach § 26 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 33 des Landesbeamtengesetzes, wenn eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 35 des Landesbeamtengesetzes erfolgt oder
begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes
tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten und nicht nach § 20a angespart wurden.
Für ungeminderte Urlaubsansprüche nach Satz 1 erfolgt im Falle einer späteren Erhöhung der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage keine Umrechnung nach den Absätzen 1 bis 3.
Für nicht beanspruchten Zusatzurlaub nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Inhaltsübersicht und § 23 zuletzt geändert, § 5 und § 6 (Überschrift geändert und Absatz 1 neu gefasst) geändert sowie § 3, § 7 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.