23

§ 23 DRiG

Entlassung eines Richters kraft Auftrags

Für die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

DRiG

Deutsches Richtergesetz

DE Bund
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