Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die nach § 15 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 17 oder § 28d in Gewahrsam genommen werden darf,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 25 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft führen, oder
das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zulässig.
Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) verabreden, vorbereiten oder verüben,
sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
sie der Prostitution dienen.
Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.