2296

§ 2296 BGB

Vertretung, Form des Rücktritts

(1)

Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.

(2)
1

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden.

2

Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

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