228

§ 228 AO

Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist

1

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung.

2

Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

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AO

Abgabenordnung

DE Bund
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