223

§ 223 StGB

Körperverletzung

(1)

Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)

Der Versuch ist strafbar.

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StGB

Strafgesetzbuch

DE Bund
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