220

§ 220 VAG

Verordnungsermächtigung

1

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung und die Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung von Sterbekassen zu erlassen.

2

Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden.

3

Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

DE Bund
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