22

§ 22 VersAusglG

Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen

1

Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen.

2

Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.

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VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz

DE Bund
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