Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen.
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Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
VersAusglG
Versorgungsausgleichsgesetz
Bund
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