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§ 22 VSG NRW

Nachberichtspflicht

Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber der empfangenden Stelle zu berichtigen, es sei denn, daß dies für die Beurteilung eines Sachverhaltes ohne Bedeutung ist.

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VSG NRW

Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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