22

§ 22 PatG

(1)

Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.

(2)

§ 21 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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PatG

Patentgesetz

DE Bund
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