22

§ 22 OBG

Ende der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft im Beirat endet an dem Tag, an dem das Beiratsmitglied seine Hauptwohnung außerhalb der Stadtgemeinde Bremen bezieht.

(2)

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bremischen Wahlgesetzes entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

OBG

Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter

HB Bremen
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