22

§ 22 NKatSG

Technische Einsatzleitung

1

Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte bestimmt technische Einsatzleiterinnen oder Einsatzleiter, die nach ihrem Auftrag die Katastrophenbekämpfung in Schwerpunkten oder Abschnitten selbständig übernehmen.

2

Sie führen die ihnen von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zugewiesenen Einsatzkräfte.

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NKatSG

Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz

NI Niedersachsen
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