22

§ 22 LGG

Aufgabenbezogene Fortbildung

(1)

Die Dienststelle fördert die persönliche und fachliche Qualifikation der Gleichstellungsbeauftragten.

(2)
1

Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung pro Jahr teilzunehmen, die Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

2

Für die Teilnahme ist die Gleichstellungsbeauftragte von ihren anderen Dienstpflichten freizustellen.

3

Ihre anderen Ansprüche auf Fortbildung verringern sich dadurch nicht.

(3)

Die Fortbildungsprogramme des Landes müssen Fortbildungsveranstaltungen für Gleichstellungsbeauftragte enthalten.

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LGG

Landesgleichstellungsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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