22

§ 22 JGG

Bewährungszeit

(1)
1

Der Richter bestimmt die Dauer der Bewährungszeit.

2

Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.

(2)
1

Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe.

2

Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf vier Jahre verlängert werden.

3

In den Fällen des § 21 Abs. 2 darf die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei Jahre verkürzt werden.

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JGG

Jugendgerichtsgesetz

DE Bund
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