22

§ 22 BremStVollzG

Arbeit

1

Die Zuweisung von Arbeit dient dazu, die Gefangenen an ein strukturiertes Arbeitsleben heranzuführen.

2

Die Gefangenen sind im Rahmen des § 9 Absatz 2 verpflichtet, die ihnen zugewiesene Arbeit auszuüben, soweit sie zu deren Verrichtung körperlich in der Lage sind.

3

Es gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen.

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BremStVollzG

Bremisches Strafvollzugsgesetz

HB Bremen
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