Die Zuweisung von Arbeit dient dazu, die Gefangenen an ein strukturiertes Arbeitsleben heranzuführen.
Die Gefangenen sind im Rahmen des § 9 Absatz 2 verpflichtet, die ihnen zugewiesene Arbeit auszuüben, soweit sie zu deren Verrichtung körperlich in der Lage sind.
Es gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen.