219

§ 219 InsO

Gliederung des Plans

1

Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil.

2

Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

InsO

Insolvenzordnung

DE Bund
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