217a

§ 217a SGB 5

Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

(1)

Die Krankenkassen bilden den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(2)

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 5

Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung

DE Bund
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