217

§ 217 LVwG

Grundsatz

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr dürfen nur gegen die nach den §§ 218 oder 219 verantwortlichen Personen gerichtet werden, es sei denn, daß gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

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LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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