2156

§ 2156 BGB

Zweckvermächtnis

1

Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen.

2

Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.