2154

§ 2154 BGB

Wahlvermächtnis

(1)
1

Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll.

2

Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.

(2)
1

Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über.

2

Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

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