2134

§ 2134 BGB

Eigennützige Verwendung

1

Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet.

2

Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.

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