Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet.
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Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.
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Bürgerliches Gesetzbuch
Bund
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