2130

§ 2130 BGB

Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht

(1)
1

Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt.

2

Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.

(2)

Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.

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