213

§ 213 VAG

Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung

1

Kleine Versicherungsunternehmen müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen.

2

Die Solvabilitätskapitalanforderung ist nach der Rechtsverordnung zu § 217 Satz 1 Nummer 1 zu berechnen.

3

Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung.

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VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

DE Bund
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