212

§ 212 SGB 6

Beitragsüberwachung

1

Die Träger der Rentenversicherung überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind.

2

Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 6

Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung

DE Bund
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