212

§ 212 AktG

Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte

1

Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu.

2

Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AktG

Aktiengesetz

DE Bund
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