21

§ 21 SchwbVWO

Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds

1

Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder ein.

2

Im übrigen gelten die §§ 18 bis 20 entsprechend.

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SchwbVWO

Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

DE Bund
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