21

§ 21 NPOG

Dauer der Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsentziehung

1

Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

1.

sobald der Grund für die Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Polizei weggefallen ist,

2.

wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung nach § 19 für unzulässig erklärt wird,

3.

in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen,

wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.

2

In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf

1.

in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bei einer bevorstehenden terroristischen Straftat höchstens 14 Tage,

2.

in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bei einer sonstigen bevorstehenden Straftat höchstens zehn Tage und

3.

in den übrigen Fällen höchstens sechs Tage

betragen.

3

In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 ist eine Verlängerung der Dauer der Freiheitsentziehung durch das Gericht um einmalig höchstens 14 Tage und um weitere einmalig höchstens 7 Tage zulässig.

4

Eine Freiheitsentziehung zum Zweck der Feststellung der Identität soll nicht länger als sechs Stunden dauern.

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NPOG

Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz

NI Niedersachsen
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