21

§ 21 NJG

Hilfeleistung

Ist eine Person durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs verletzt worden, so ist Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu holen, soweit es erforderlich ist und die Lage es zulässt.

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NJG

Niedersächsisches Justizgesetz

NI Niedersachsen
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