21

§ 21 LMG NRW

Digitalisierte Kabelanlagen

(1)

Die Belegung digitalisierter Kabelanlagen mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen richtet sich nach § 81 des Medienstaatsvertrages.

(2)

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Übertragungskapazitäten für Bürgermedien nach § 40c zur Verfügung stehen. Die Verbreitung der in Satz 1 genannten Bürgermedien erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht für die Heranführung. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

(3)

Für die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen in nicht bundesweit empfangbaren Angeboten in digitalisierten Kabelanlagen gilt § 103 des Medienstaatsvertrages entsprechend.

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LMG NRW

Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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