21

§ 21 LBG

Aufstieg

1

Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können auch ohne Erfüllung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen durch Aufstieg eine Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erwerben.

2

Es kann auch eine auf bestimmte Ämter beschränkte Befähigung erworben werden.

3

Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Prüfung zu verlangen; die Laufbahnvorschriften können Ausnahmen bestimmen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBG

Landesbeamtengesetz

SH Schleswig-Holstein
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