Der Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss enthalten:
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 25 und im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
die Angabe der Geschäftsleiter, einschließlich
einer Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden Personen,
einer Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen innerhalb und außerhalb der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
eines Überblicks über die Zeit, die jede dieser Personen für jede Aufgabe aufwendet,
Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter,
Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter,
die Namen der an der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung,
die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen,
die Angabe der offiziellen Bezeichnung und der einschlägigen Rechtsträgerkennung der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau, die geplanten internen Kontrollverfahren und Angaben zu den personellen und technischen Ressourcen, die für die Führung der Geschäfte der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft eingesetzt werden, hervorgehen, einschließlich Angaben darüber, wie die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Pflichten nach diesem Gesetz sowie ihren Pflichten nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und 13 Verordnung 2019/2088</gco-l-u>">Artikel 13 Absatz 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2019/2088</gco-l-u> nachzukommen gedenkt, sowie eine ausführliche Beschreibung der geeigneten personellen und technischen Ressourcen, die die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu diesem Zweck einsetzen wird,
die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, und
Angaben über Auslagerungen und Unterauslagerungen nach § 36 mit zumindest folgenden Informationen:
für jedes Auslagerungsunternehmen
die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Rechtsträgerkennung,
das Land, in dem es ansässig ist, und
gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde,
eine ausführliche Beschreibung der von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft eingesetzten personellen und technischen Ressourcen für
die Wahrnehmung der täglichen Aufgaben der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements innerhalb der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
die Überwachung der übertragenen Tätigkeit,
in Bezug auf jeden OGAW, der von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird oder den sie zu verwalten beabsichtigt,
eine kurze Beschreibung der übertragenen Portfolioverwaltungsfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder eine vollständige Übertragung handelt,
eine kurze Beschreibung der übertragenen Risikomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder eine vollständige Übertragung handelt,
eine Beschreibung der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit in regelmäßigen Abständen durchführen muss.
Die Bundesanstalt hat über die Erteilung der Erlaubnis innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags zu entscheiden.
Als vollständig im Sinne des Satzes 1 gilt ein Antrag, wenn die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft mindestens die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7 und 7a genannten Angaben gemacht und Unterlagen eingereicht hat.
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann mit der Verwaltung von OGAW beginnen, sobald die Erlaubnis erteilt ist, frühestens jedoch einen Monat nachdem sie etwaige fehlende in Absatz 1 Nummer 6, 8 und 9 genannte Angaben nachträglich gemacht und Unterlagen nachgereicht hat.
Sofern der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft auch die Erlaubnis zum Erbringen der Finanzportfolioverwaltung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 erteilt wird, ist ihr mit der Erteilung der Erlaubnis die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der sie zugeordnet ist.
Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Beantragt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zusätzlich die Erlaubnis zur Verwaltung von AIF nach § 22, muss sie diejenigen Angaben und Unterlagen, die sie bereits mit dem Erlaubnisantrag nach Absatz 1 eingereicht hat, nicht erneut einreichen, sofern diese Angaben und Unterlagen noch aktuell sind.