21

§ 21 HintG

Herausgabeanordnung

(1)

Die Herausgabe bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Herausgabeanordnung).

(2)

Soll die Herausgabe einer Sache von der Zahlung der Kosten nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 des Landesjustizkostengesetzes abhängig gemacht werden, ist die Herausgabeanordnung erst zu erlassen, wenn die Kosten eingezahlt sind.

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HintG

Hinterlegungsgesetz

BW Baden-Württemberg
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