Die Herausgabe bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Herausgabeanordnung).
Soll die Herausgabe einer Sache von der Zahlung der Kosten nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 des Landesjustizkostengesetzes abhängig gemacht werden, ist die Herausgabeanordnung erst zu erlassen, wenn die Kosten eingezahlt sind.