Die kommunalen Aufgabenträger setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten, öffentliche und private Hilfsorganisationen, insbesondere den Arbeiter-Samariter-Bund e. V., die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., das Deutsche Rote Kreuz e. V., die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V., den Malteser Hilfsdienst e. V. und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk ein, wenn sich diese Organisationen allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben.
Die Aufgaben der Hilfsorganisationen bei der Mitwirkung in der allgemeinen Hilfe richten sich nach den jeweiligen organisationseigenen Regelungen.
Die Angehörigen der Hilfsorganisationen können gleichzeitig Angehörige von Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen, Einheiten und Einrichtungen sein, die im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes eingesetzt werden, wenn zwischen den Aufgabenträgern und diesen insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktionen abgestimmt wird, welcher Dienst im Konfliktfall vorgeht.