Die Polizei darf unter den Voraussetzungen des § 20a auch technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einsetzen.
Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks nach Satz 1 aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Personenbezogene Daten einer dritten Person dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist.
Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 20a Absatz 5 gilt entsprechend.
§§ 20a und 20b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 1. Juli 2013; § 20a und § 20b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 20a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 2), in Kraft getreten am 7. Januar 2022; § 20a Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022.