205

§ 205 VAG

Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung

(1)
1

Der Gründungsstock darf erst getilgt werden, wenn die Ansprüche sämtlicher anderer Gläubiger, insbesondere die der Mitglieder aus Versicherungsverhältnissen, befriedigt sind oder Sicherheit geleistet ist.

2

Für die Tilgung dürfen keine Nachschüsse oder Umlagen erhoben werden.

(2)
1

Das nach der Berichtigung der Schulden verbleibende Vereinsvermögen wird an die Mitglieder verteilt, die zur Zeit der Auflösung des Vereins vorhanden waren.

2

Es wird nach demselben Maßstab verteilt, nach dem der Überschuss verteilt worden ist.

(3)

Über die Verteilung des Vermögens kann die Satzung etwas anderes bestimmen; die Bestimmung anderer Anfallberechtigter kann sie der obersten Vertretung übertragen.

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VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

DE Bund
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