205

§ 205 InsO

Vollzug der Nachtragsverteilung

1

Nach der Anordnung der Nachtragsverteilung hat der Insolvenzverwalter den zur Verfügung stehenden Betrag oder den Erlös aus der Verwertung des ermittelten Gegenstands auf Grund des Schlußverzeichnisses zu verteilen.

2

Er hat dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen.

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InsO

Insolvenzordnung

DE Bund
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