204

§ 204 InsO

Rechtsmittel

(1)
1

Der Beschluß, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller zuzustellen.

2

Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(2)
1

Der Beschluß, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubiger die Verteilung beantragt hatte, diesem Gläubiger zuzustellen.

2

Gegen den Beschluß steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

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InsO

Insolvenzordnung

DE Bund
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