2035

§ 2035 BGB

Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer

(1)
1

Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben.

2

Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils.

(2)

Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.

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